Aktuelle Speicherförderungen
Sachsen

Speicherförderungen in Sachsen

Name des Programms:

SAB Sachsenkredit Energie und Speicher

Art der Förderung:

Tilgungszuschüsse bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben

Was wird gefördert?

Förderung für Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen und Speicher

  • Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen
  • Einbau, Ersatz oder Erweiterung dezentraler Speicher
  • Einbau von elektrisch betriebenen Geothermie-Wärmepumpen
  • Einbau oder Erweiterung von Wärme-/Kältespeichernin Neubauten, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden

Nicht förderfähig sind:

  • Vorhaben von Photovoltaikanlagen, die bereits eine Förderung auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erhalten haben oder erhalten werden
  • Vorhaben von Photovoltaikanlagen auf Flächen in landwirtschaftlicher Nutzung, die als Ackerland oder als Grünland genutzt werden oder zuvor genutzt worden sind
  • Eigenbauanlagen, Anlagen von Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
  • Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach §78d Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden
  • Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach §76 des Wasserhaushaltsgesetzes

Wer wird gefördert?

  • natürliche Personen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Unternehmen (inkl. Land- und Forstwirtschaft)
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von Kommunen
  • Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts

Förderkonditionen:

  • Der Maßnahme- bzw. Investitionsort muss im Freistaat Sachsen liegen.
  • Die SAB muss mindestens für und in Höhe der förderfähigen Ausgaben ein Investitionsdarlehen gewähren.
  • Es darf keine Förderung nach der Förderrichtlinie Energie und Klima/2023 des SMEKUL oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gewährt worden sein oder künftig gewährt werden.
  • Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist zulässig, insofern der Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
  • Mit dem Vorhaben darf erst nach Eingang des Förderantrages bei der SAB oder der Hausbank begonnen werden, sofern die Ausgaben weniger als 100 TEUR betragen.
  • Für Ausgaben ab 100 TEUR darf erst nach Bewilligung der SAB oder Hausbank begonnen werden.
  • Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines Vertrages, der dem Vorhaben zuzurechnen ist. Ein Abschluss vorhabensbezogener Verträge führt zur Ablehnung des Antrages.

Technische Voraussetzungen:

  • Für Photovoltaikanlagen müssen die technischen Anforderungen gemäß den §§9, 10, 10a und 10b des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) erfüllt werden.
    Für Stromspeicher, gekoppelt mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 30 kWp, gelten die gleichen technischen Anforderungen wie für Photovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage muss nach dem 1. Januar 2023 errichtet oder auf mindestens 30 kWp erweitert worden sein.
  • Geothermie-Wärmepumpen bis einschließlich 100 kWth müssen ausschließlich Erdwärmepumpen sein und sind ab 3 Wohneinheiten förderfähig. Die Wärmepumpe muss auf der Liste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stehen, und ein hydraulischer Abgleich ist erforderlich.
    Für Geothermie-Wärmepumpen über 100 kWth werden ausschließlich Erdwärmepumpen inklusive Kaskadierung gefördert. Eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8 ist erforderlich, ebenso wie die Installation einer automatischen Fernauslese und Speicherung der Messwerte.
  • Wärme-/Kältespeicher in Neubauten müssen zur Beheizung bzw. Kühlung eines oder mehrerer Gebäude dienen. Das Mindestspeichervolumen beträgt 10 m³ Wasseräquivalent, die Mindestspeicherkapazität beträgt 500 kWh, und die thermischen Verluste dürfen weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche betragen. Die Förderung erfolgt ab 3 Wohneinheiten.

Höhe des Darlehens:

  • mindestens 35.000 EUR
  • maximal 5.000.000 EUR
  • Inanspruchnahme Darlehenshöchstbetrag je Endkreditnehmer maximal einmal pro Kalenderjahr
  • Auszahlung zu 100 % innerhalb von 12 Monaten nach Zusage in maximal drei Abrufen

Laufzeit des Programms:

Anträge können ab sofort eingereicht werden.

Weitere Informationen

Sie möchten mehr Informationen zur Speicherförderung?

Wir beraten Sie gerne.

Jetzt Kontakt aufnehmen!